Schulrecht in Brandenburg
Schulgesetz in Brandenburg
Schulen in Brandenburg sind wie alle Bundesländer in Deutschland an Gesetze und Bestimmungen gebunden. Auf Fehlverhalten von Schülern dürfen Lehrer mit bestimmten Maßnahmen reagieren. Wo die Grenzen sind, können Sie hier lesen.
Brandenburg verfügt über keinen abschließenden Maßnahmenkatalog, der die Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen bei Fehlverhalten des Schülers genau definiert. Dies soll sicherstellen, dass der Lehrer in der entsprechenden Situation individuell und angemessen reagiert. Damit soll auch ein angenehmes Lernklima geschaffen sein.
Das Brandenburgische Schulgesetz (BbgSchulG)
Eine deutliche Grenze für die Maßnahmen der Lehrer und Rechte der Schüler stellt das Persönlichkeitsrecht eines jeden Schülers dar. Jegliche Maßnahmen sind erzieherisch zu begründen und müssen verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass eine Maßnahme in der Situation erforderlich, geeignet und mithin das mildeste Mittel sein soll. Nur strafende Maßnahmen sind nicht erlaubt. Darunter fallen auch die körperliche Züchtigung und entwürdigende Maßnahmen.
Disziplinarische Maßnahmen eines Lehrers
In den Paragraphen 63 und 64 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind Bestimmungen zur Reaktion auf ein Schülerfehlverhalten aufgeführt: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind möglich, die in der Verordnung genauer beschrieben werden. Es handelt sich dabei um keine Instruktionen, die eine kausale ‚wenn-dann‘-Folge beschreiben als vielmehr um Verfahren und Maßstäbe zur Disziplinierung.
Die Verordnung lässt den Lehrern beim festlegen der erzieherischen Mittel immer einen Ermessensspielraum, der mit Fingerspitzengefühl und angemessener „pädagogischer Freiheit“ genutzt werden sollte.
Schulen in Brandenburg brauchen eine Schulordnung
Schulen in Brandenburg ist es vorbehalten, eine Schulordnung auszuarbeiten. Darin können Bestimmungen enthalten sein, die eine Schule im Rahmen ihres Bildungsauftrags und durch Konferenzbeschlüsse festgelegt hat. So kann Nachsitzen an einer Schule als Erziehungsmittel ‚verboten‘, im Landesrecht jedoch erlaubt sein. Dies gilt nicht bei körperlicher Züchtigung: Hier gilt Landesrecht vor Schulordnung. Genauso wenig erlaubt sind Geldstrafen.
Information von Jugendamt und Polizei
Sollte ein Fehlverhalten eines Schüler (oder mehrerer Schüler) derart gravierend sein, dass das Wohl des Schülers und / oder das seiner Mitschüler gefährdet sein oder ein schwerer Strafbestand vorliegen, so ist das zuständige Jugendamt und die Polizei zu informieren. Dabei müssen auch immer die Eltern (Erziehungsberechtigten) in Kenntnis gesetzt werden.
