Bei der Suche nach einer Privatschule gibt es zunächst einige Bewerbungsvoraussetzungen, wie die zeitlichen Rahmenfaktoren für die Bewerbung und Aufnahme zu beachten sowie die Altersgrenzen und Probezeiten zu berücksichtigen.
Mittlerweile übersteigt die Nachfrage an Privatschulen das Angebot bei Weitem. Privatschulen hatten lange Zeit den Ruf einer elitären Kadettenanstalt, in denen die Kinder reicher Eltern fleißig lernten. Heute reden Handwerker genauso über Bewerbungsvoraussetzungen für Privatschulen wie der Oberarzt und die Professorin. Viele Mütter und Väter würden ihre Kinder auf eine Privatschule schicken, doch die Nachfrage ist einfach größer als das Angebot und die Bewerbungsvoraussetzungen teilweise nicht gegeben. Jedes Jahr kommen etwa 80 bis 100 allgemeinbildende Schulen in privater Trägerschaft hinzu. Die meisten Schüler einer Privatschule befinden sich auf Gymnasien.
Zu den wichtigsten Bewerbungsvoraussetzungen zählt es, den Aufnahmeantrag in der Privatschule rechtzeitig zu stellen. Interessierte sollten einen Vorlauf von mindestens sechs Monaten einräumen, damit ein Platz sichergestellt werden kann. Die Aufnahme nach Erfüllung der Bewerbungsvoraussetzungen erfolgt in der Regel zu Beginn des jeweiligen Schuljahres. In einigen Fällen ist jedoch auch eine Zulassung zum Halbjahr oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sogar im laufenden Jahr möglich.
Die Angebote der meisten Privatschulen richten sich an Kinder ab der ersten Klasse und sind in Gymnasien möglich bis zum Abitur. Einige Privatschulen legen Schwerpunkte fest oder zählen Hochbegabung zu den Bewerbungsvoraussetzungen.
Des Weiteren ist bei den Bewerbungsvoraussetzungen zu beachten, dass die Kinder und Jugendlichen in einigen Privatschulen - meist sind es solche, die in ein Internat integriert sind - vor der endgültigen Aufnahme eine Probezeit absolvieren müssen. Dabei soll nur überprüft werden, ob die Schüler auch wirklich motiviert sind und eine entsprechende Arbeisteinstellung mitbringen. Während dieser Probezeit kann das Vertragsverhältnis durch die Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter des Schülers zum Ende der Probezeit gekündigt werden.