Schüler der Genehmigten Ersatzschulen (in NRW: der anerkannten Ergänzungsschulen) müssen für das staatliche Zeugnis sogenannte Externenprüfungen absolvieren – die genehmigten Schulen besitzen keine Hoheitsrechte. Private Schulen, deren Besuch in der Regel nicht die Schulpflicht erfüllt, werden als Ergänzungsschulen bezeichnet.
Insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung bereichern diese das Schulwesen, da es häufig kein staatliches Pendant gibt. Dazu zählen beispielsweise Schauspiel- oder Sprachschulen. Ergänzungsschulen müssen nicht staatlich genehmigt werden, ihre Eröffnung lediglich den Behörden angezeigt.
In manchen Bundesländern kann auch der Besuch von Ergänzungsschulen von der Schulpflicht befreien. Da Bildung Ländersache ist, gibt es auch bei den deutschen Privatschulregelungen Unterschiede je nach Bundesland. Das deutsche Grundgesetz sieht im siebten Artikel, Absatz vier, die Errichtung von Privatschulen ausdrücklich vor. Je nach Bundesland unterscheidet sich die Finanzierung der Privatschulen.
In allen jedoch wird der Großteil der Kosten für Lehrpersonal vom Bundesland übernommen. Durch den betreffenden Artikel im Grundgesetz, der besagt, dass das Recht zur Errichtung von Privatschulen gewährleistet ist, muss der Staat diese Schulen in freier Trägerschaft unterstützen. Häufig muss sich eine Schulneugründung über zwei bis drei Jahre bewähren, dann finanziert das Bundesland die Privatschule mit meist um die 70 Prozent. In Nordrhein-Westfalen werden Privatschulen vom ersten Tag an mit 94 Prozent bezuschusst.